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Wer muss nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?

Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Diese Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert.

Da es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit elektrischen Geräten und Anlagen gekommen ist, hat der Gesetzgeber im Jahre 1979 die Pflicht normiert, wonach jeder Unternehmer in festgelegten regelmäßigen Abständen seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.

Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.

Kommt es im Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage oder Betriebsmittel zu einem Schaden (z.B. Brand, häufigste Ursache), so verlangen die Versicherungen den Nachweis, dass das entsprechende Betriebsmittel regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft wurde. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird eine Zahlung regelmäßig abgelehnt.

Einige Versicherungen bieten dem Versicherungsnehmer bei einer zusätzlichen Prüfung nach VdS geringere Versicherungsprämien. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Prüfung mit verschärften Anforderungen im Bereich Brandschutz durch einen zertifizierten Sachverständigen.

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Auszug aus DGUV Vorschrift 3

§ 5 Abs. 1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

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