Wer darf nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?
Die Geräte- und Anlagenprüfung nach DGUV Vorschrift 3 darf nur eine nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigte Elektrofachkraft unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte durchführen.
In § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass nur eine „befähigte Person“ Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen darf. Welche Voraussetzungen dabei genau erfüllt sein müssen, wird in den TRBS 1203 geregelt.
Die befähigte Person muss in erster Linie eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem muss sie über eine mindestens einjährige Berufserfahrung - zeitnah zur Ausbildung - im Bereich der Prüftechnik verfügen. Wichtig ist, dass die befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vertraut ist und über die entsprechenden Kenntnisse zum Stand der Technik sowie der einschlägigen Normen und Vorschriften verfügt.
Erforderlich ist weiterhin eine regelmäßige Weiterbildung in Theorie und Praxis, wie z.B. durch die Teilnahme an fachlichen Schulungen.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) genügt diesen Anforderungen nicht und darf nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen.
Bei unseren Mitarbeitern handelt es sich um hoch qualifizierte Elektrofachkräfte, die sämtliche Voraussetzungen der BetrSichV und TRBS erfüllen. Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungen teil und verfügen über Prüf- und Messgeräte, die dem neusten Stand der Technik entsprechen.
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