Dokumentation und Prüfprotokoll nach DGUV Vorschrift 3
Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Betriebsmittel ordnungsgemäß dokumentiert werden. Mit einem Prüfprotokoll kann er im Schadensfalle nachweisen, dass das Gerät, die Anlage oder die Maschine vorschriftsmäßig geprüft wurde.
Es ist jedoch Vorsicht angeraten: Nicht jedes Prüfprotokoll ist rechtssicher!
Wichtig ist, dass die Dokumentation aussagekräftig ist und eine eindeutige Identifizierung von Prüfgerät und Prüfergebnis ermöglicht.
Gemäß der BetrSichV sollte ein Prüfprotokoll folgende Mindestangaben enthalten:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
Diese Angaben sind sehr allgemein gehalten und bieten viel Auslegungsspielraum. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 (TRBS) „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die BetrSichV und fordert weitere Angaben:
- Datum der Prüfung
- Prüfgrundlagen
- was wurde im Einzelnen geprüft
- Prüfergebnis
- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
- Name des Prüfers
Speziell für die Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln wurden die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 5090 entwickelt. Hier werden weitere Vorgaben für das Prüfprotokoll genannt, durch welche die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher erfüllt werden sollen.
- Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. oder ähnliches)
- Verwendungs- bzw. Einsatzort
- verwendetes Prüfgerät
- Prüffrist
Kommt es zu einem Schadenfall, kann man mit einem Prüfprotokoll, welches sämtliche oben genannte Angaben enthält, eine ordnungsgemäße Prüfung nachweisen; jedenfalls hat der Arbeitgeber dann die Vermutungswirkung auf seiner Seite.
Die Prüfberichte sollten mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
ESG-Barcode (ID-Nummer)
Eine sinnvolle Hilfe zur eindeutigen Identifizierung eines Prüflings ist die Verwendung von Barcodes (ID-Nummer). In Verbindung mit einem geeigneten Prüfgerät und entsprechender Software können die Prüflinge auf diese Weise einzeln geprüft und verwechslungssicher mit den jeweiligen Prüfdaten verknüpft und so zugeordnet werden. Dies hat zudem den Vorteil einer detaillierten Inventarisierung aller zu prüfenden Betriebsmittel.
ESG-Prüfsiegel
Üblicherweise werden alle geprüften Geräte mit einer Prüfplakette versehen. So kann jeder Mitarbeiter/Benutzer sehen, dass das Gerät geprüft wurde und wann die nächste Sicherheitsprüfung ansteht.
Die Prüfplakette vermittelt ein Gefühl der Sicherheit. Sie allein stellt jedoch keinen Nachweis einer Sicherheitsprüfung dar; ebenso besteht keine Pflicht zur Anbringung einer solchen Plakette.
DGUV Vorschrift 3 Prüfprotokoll (Muster)
Beispiel: Ortsveränderliches Gerät (Wasserkocher), Prüfergebnis: keine Mängel
Seit 2023 bieten wir unseren Kunden digitale Prüfprotokolle an. Diese können Sie direkt nach der Prüfung live durch das Scannen eines QR-Codes auf dem Prüfetikett mit einem Smartphone aufgerufen werden.
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