Lässt ein Unternehmen die vorgeschriebene Elektroprüfung nach den Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung durchführen, sind einige Kriterien zu beachten, damit diese auch rechtssicher sind. Denn die Prüfung allein reicht nicht aus und entbindet den Arbeitgeber nicht von der Haftung. Er muss im Vorfeld gewissenhaft entscheiden, wen er mit der Prüfung beauftragt.

In der Regel sind auffallend günstige Prüfdienstleister nicht zu empfehlen. Fällt die Wahl auf eine Fachfirma mit hohem Anspruch an Qualität und Vollständigkeit des E-Check, kann man meistens von einer rechtssicheren Prüfung ausgehen.

Denn seriöse Fachfirmen arbeiten gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 (früher BGV A3) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und liefern die wichtige rechtssichere Prüfdokumentation. Ziel einer Elektroprüfung, die alle Vorgaben berücksichtigt, ist eine rechtssichere Prüfung im Sinne der Elektrosicherheit.

Unsere Gesetze, Verordnungen und Normen verpflichten den Arbeitgeber dazu, regelmäßige Elektroprüfungen vorzunehmen. Die Vorschriften der DGUV V3 und Inhalte der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ergeben zusammen die Anforderungen an eine rechtssichere Prüfung. Sie bauen aufeinander auf und müssen gemeinsam berücksichtigt werden, um das Unternehmen sinnvoll und umfassend zu schützen. Denn prüfen allein reicht nicht aus.

Unternehmen, die sich für Prüfdienstleister mit „Billigpreisen“ entscheiden, müssen in der Regel mit Kompromissen und Konsequenzen in Bezug auf die Rechtssicherheit der Prüfung und somit auf ihre rechtliche Absicherung im Schadensfall leben. Nur wer verantwortungsvoll arbeitet und alle Vorgaben beachtet, erreicht eine rechtssichere Prüfung. Hierzu gehören auch die Gefährdungsbeurteilung für eine optimale Planung und Umsetzung der Elektroprüfung sowie die rechtssichere Prüfdokumentation. Diese dient als Nachweis, dass alle notwendigen und vorgegebenen Schritte unternommen wurden.

Sollte es doch zu einem Schadensfall kommen, kann das Unternehmen durch die rechtssichere Prüfung sowie rechtssichere Prüfdokumentation beweisen, dass alle Anforderungen der DGUV V3, der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS beim E-Check berücksichtigt wurden. Hierbei ist Fachkompetenz wichtig, die seriöse Fachfirmen wie die ESG (Elektro Service Gesellschaft) liefern.

Für die rechtssichere Prüfung ist die DGUV V3 ein wichtiger Bestandteil

Prüfdienstleister wie die ESG führen die rechtssichere Prüfung nach DGUV V3, Betriebssicherheitsverordnung und TRBS durch. Aus der DGUV V3 wie auch aus der Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich die Verpflichtung zum E-Check von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen. Sie konkretisiert die Grundsätze der Betriebssicherheitsverordnung für die rechtssichere Prüfung und verweist gleichzeitig auf die VDE-Bestimmungen.

So beinhaltet die DIN VDE 0701–0702 die Geräteprüfung, die DIN VDE 0105–100 die Prüfung von elektrischen Anlagen sowie die DIN VDE 0113-1 die Prüfung elektrischer Maschinen. Wird eine Anlage zum ersten Mal in Betrieb genommen, gilt die DIN VDE 0100-600. Die bei der Prüfung elektrischer Betriebsmittel festgelegten Schritte sind in der DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) aufgeführt. Die rechtssichere Prüfung soll gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schaden durch Defekte und Mängel von Mitarbeitern, Kunden, Gästen und dem Unternehmen selbst abwenden.

Die DGUV V3 mit den VDE-Normen bildet mit den Inhalten der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS das Gerüst aus Gesetzen und Verordnungen, welches für eine rechtssichere Prüfung notwendig ist.

Betriebssicherheitsverordnung schreibt eine Gefährdungsbeurteilung vor

Laut der Betriebssicherheitsverordnung müssen vor der ersten Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln mögliche Gefährdungen ermittelt und in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Ebenso werden hier die notwendigen Schutzmaßnahmen aufgelistet sowie Art und Umfang (§14) der rechtssicheren Prüfung und die Prüffristen für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen (§16).

Die Fristen ergeben sich aus der Festlegung, bis wann das betreffende Arbeitsmittel sicher genutzt werden kann. Die Wiederholungsprüfung muss dann in jedem Fall vor Ablauf dieser Frist erfolgen. Die Gefährdungsbeurteilung ist also einer der erste Schritt zur rechtssicheren Prüfung. Sie wird in der TRBS 1111, auf die die Betriebssicherheitsverordnung verweist, detailliert beschrieben.

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt außerdem im §15 die „Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen“ vor. Das heißt, das elektrische Betriebsmittel und Anlagen bereits vor ihrem Einsatz im Unternehmen sowie nach Reparaturen und Änderungen einer Prüfung zu unterziehen sind. Das CE-Kennzeichen, welches vom Hersteller angebracht wurde, hat hiermit nichts zu tun und entbindet nicht von der Pflicht, eine Erstprüfung durchzuführen.

In §16 sind die Wiederholungsprüfungen und deren Fristen geregelt. Sie stellen sicher, dass die Arbeitsmittel zu jeder Zeit sicher geprüft sind und dem bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegten gewünschten Zustand entsprechen.

Die TRBS regeln die Maßnahmen bei der rechtssicheren Prüfung

Zusammen mit der Betriebssicherheitsverordnung regeln die TRBS die Festlegung von Maßnahmen bei der rechtssicheren Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen. Die TRBS stützen sich auf die Betriebssicherheitsverordnung und konkretisieren zum Teil deren Inhalte. Die TRBS 1111 etwa beschreibt die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung wie oben beschrieben.

In der TRBS 1201 sind die „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ detailliert beschrieben. Also Art, Umfang und Fristen der rechtssicheren Prüfung sowie die „Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle“ und der Umfang der rechtssicheren Prüfdokumentation.

Die TRBS 1203 wiederrum legt fest, dass nur eine sogenannte befähigte Person für eine rechtssichere Prüfung zugelassen ist. Sie muss über eine entsprechende Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Kenntnisse auf dem neusten Stand der Technik verfügen. Weniger qualifizierte Personen können keine rechtssichere Prüfung durchführen. Eine seriöse Fachfirma stellt nur Prüftechniker mit allen notwendigen Qualifikationen ein und stattet diese mit hochwertiger Prüftechnik aus. Sie schult ihrer Mitarbeiter außerdem laufend, um die Fachkunde zu erhalten.

Tipp: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber selbst verantwortlich, ob seine Prüfung allen Anforderungen entspricht und haftet im Zweifelsfall, wenn dies nicht der Fall ist. Er kann sich nicht auf die Aussagen des Prüfdienstleisters verlassen. Wir empfehlen, wichtige Nachweise einzufordern, bevor der Auftrag vergeben wird. Hierzu gehören Facharbeiterbriefe sowie Zertifikate zu regelmäßigen Weiterbildungen der prüfenden Elektrofachkräfte.

Egal ob rechtssichere Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung, TRBS und DGUV Vorschrift 3 in Köln, Frankfurt, Düsseldorf, Bonn, Dortmund, Hamburg, München oder Berlin: Wir führen für Sie den E-Check nach den Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung bundesweit in den Großstädten und Umgebung durch!